Verhaltensempfehlungen

 
 

nach mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen

 

  1. Das Führen von Kraftfahrzeugen nach chirurgischen Eingriffen sollte unterbleiben.

  2. .Der auf die Wunde aufgelegte Aufbisstupfer sollte nach 30 - 60 Minuten entfernt werden.

  3. Sobald die örtliche Betäubung nicht mehr wirkt, können Sie weiche Kost zu sich nehmen.

  4. Bitte spülen Sie nach Nahrungsaufnahme den Mund gründlich aus. Hierzu eignen sich Wasser, Kamillentee oder Kamillosan-Mundspüllösung.

  5. Putzen Sie Ihre Zähne wie gewohnt. Verwenden Sie hierzu im operierten Bereich eine weiche Zahnbürste.

  6. Konsequente Kühlung mit Eisbeuteln (in ein Tuch eingeschlagen) verringert Schwellung und Wundschmerz.

  7. Verordnete Medikamente bitte streng nach Anweisung einnehmen. Hierbei gilt im Allgemeinen, dass Antibiotika konstant über den verordneten Zeitraum eingenommen werden sollen und Schmerzmittel nur bei Bedarf in Abhängigkeit von der Schmerzintensität.

  8. Sollten Ihnen Nasentropfen/Nasenspray verordnet worden sein, bitte diese(s) 3-4 mal am Tag in das Nasenloch der operierten Seite träufeln/sprühen. Bitte die Nase für mind. 10 Tage nicht schnäuzen!

  9. Bei leichten Nachblutungen bitte auf ein sauberes Stofftaschentuch o.ä. für 1 bis 2 Std. aufbeissen. In den allermeisten Fällen kommt hierdurch die Blutung zum Stillstand.

  10. Bei anhaltenden Nachblutungen oder Fieber über 38,5° C suchen Sie bitte unsere Praxis auf.

  11. Nachts und am Wochenende steht Ihnen die Ambulanz der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der TU München zur Verfügung (Ismaninger Str. 22, 81675 München, Telefon: 089.41400)

  12. Nach Weisheitszahnentfernung besteht bis zu 8 Wochen lang eine erhöhte Bruchgefahr des Unterkiefers bei zu starker Kaubelastung.

  13. Bis zum Abschluss der Wundheilung bitte nicht rauchen!

  14. Wir verwenden nicht resorbierbares Naht- und Tamponadematerial. Eine Entfernung desselben ist daher unbedingt erforderlich.

  15. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen nicht nachträglich ausgestellt werden.

  16. Reicht die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht aus, suchen Sie bitte rechtzeitig unsere Praxis auf